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Artikel 1 - Vierte Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes (4. TextilKennzGAnlÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 7. Dezember 2007 TextilKennzG Anlage 1, Anlage 2

Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. November 2006 (BGBl. I S. 2642), wird wie folgt geändert:

1.
Der Anlage 1 wird folgende Nummer 46 angefügt:

„46. „Elastolefin"

für Fasern aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren."

2.
Der Anlage 2 wird folgende Nummer 46 angefügt:

„46. Elastolefin 1,50".

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