Das
Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 16 wird wie folgt neu gefasst:
§ 16 Finanzierung
(1) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach §
18 kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen von dritter Seite verwenden. Darüber hinaus werden ihr hierfür in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils 2 180 000 Euro aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellt. Einlagen in das Stiftungsvermögen sind zulässig.
(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Bund.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen."
- 2.
- In § 10 Abs. 7 werden nach den Wörtern § 15 Abs. 1 Satz 4 bis 5" die Wörter und Abs. 3" eingefügt.
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904