§
1 Abs. 1 der
Sozialversicherungsentgeltverordnung vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die durch Artikel
2 der Verordnung vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung sowie Zuwendungen nach § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt; dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,".
- 2.
- In Nummer 9 werden nach dem Wort Rentenversicherung" ein Semikolon und die Wörter dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen" eingefügt.
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024