Artikel 6 - Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts (BVGuSozEntsRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 21. Dezember 2007 VwRehaG § 3, § 5, § 6

Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung" durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales" ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

2.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen."

3.
§ 6 Satz 2 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 BVGuSozEntsRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVGuSozEntsRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1580
Artikel 2 3. OEGÄndG Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, werden folgende ...


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