§ 6 - Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V)

V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2942 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 38
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 860-2-9 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge


§ 6 hat 6 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen

1.
von dem Einkommen volljähriger Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,

2.
von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,

3.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter monatlich ein Betrag in Höhe eines Zwölftels der zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Leistungsanspruch nachgewiesenen Jahresbeiträge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

4.
von dem Einkommen Leistungsberechtigter ein Betrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens, mindestens 5 Euro, für die zu einem geförderten Altersvorsorgevertrag entrichteten Beiträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; der Prozentwert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte je zulageberechtigtes Kind im Haushalt der oder des Leistungsberechtigten,

5.
von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.

(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 5 im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.

(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung V. v. 26. Juli 2016 BGBl. I S. 1858 m.W.v. 1. August 2016

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Frühere Fassungen von § 6 Bürgergeld-V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 19.12.2011 BGBl. I S. 2833
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 21.06.2011 BGBl. I S. 1175
aktuell vorher 01.01.2011 (25.06.2011)Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 21.06.2011 BGBl. I S. 1175
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 7 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 23.07.2009 BGBl. I S. 2340
aktuellvor 01.08.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6 Bürgergeld-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 Bürgergeld-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Bürgergeld-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 Bürgergeld-V Übergangsvorschrift (vom 01.08.2016)
...  6 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1175
Artikel 1 5. Alg II-VÄndV Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... „4. Wehr-, Ersatz- und Freiwilligendienstverhältnissen." 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 7 EGRBEG Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... genannte Betrag." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 19.12.2011 BGBl. I S. 2833
Artikel 1 6. Alg II-VÄndV Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind." 2. In § 6 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 11b Absatz 1 Nummer 3" durch die ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 7. Alg II-VÄndV Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... 2 wird aufgehoben. 3. § 3 Absatz 5 und 6 wird aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Übergangsvorschrift § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 4 in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2340
Artikel 1 2. Alg II-VÄndV
...  6 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die durch ...


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