Auf Grund des §
4 Abs. 4 des
Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Die
Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom
27. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3467) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird das Wort Anlage" durch die Angabe Anlage 1" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Der zweite Erhöhungsbetrag im Sinne des §
4 Abs. 3 des
Betriebsprämiendurchführungsgesetzes wird auf die Regionen nach Maßgabe der Anlage
2 aufgeteilt."
- 2.
- In der Anlage wird die Angabe Anlage (zu § 1)" durch die Angabe Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)" ersetzt.
- 3.
- Folgende Anlage 2 wird angefügt:
Anlage
2 (zu §
1 Abs. 2) Aufteilung des zweiten Erhöhungsbetrags auf die Regionen
Region | Betrag in Euro |
Baden-Württemberg | 2.278.775 |
Bayern | 8.116.176 |
Brandenburg und Berlin | 1.172.847 |
Hessen | 2.048.692 |
Mecklenburg-Vorpommern | 2.647.135 |
Niedersachsen und Bremen | 11.982.825 |
Nordrhein-Westfalen | 7.679.070 |
Rheinland-Pfalz | 2.331.225 |
Saarland | 134 |
Sachsen | 1.754.514 |
Sachsen-Anhalt | 5.349.271 |
Schleswig-Holstein und Hamburg | 1.387.124 |
Thüringen | 1.199.893". |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2007.