Das
Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel
7 des Gesetzes vom
10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 13d wird wie folgt gefasst:
§ 13d (weggefallen)".
- b)
- In der Angabe zu § 25d wird nach dem Wort für" das Wort die" eingefügt.
- 2.
- In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe im Sinne der Nummern 1, 2 und 6" durch die Angabe im Sinne der Nummern 1 und 2" ersetzt.
- 3.
- § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
- 4.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 Buchstabe e Satz 1 wird der Klammerzusatz (§ 3 Abs. 9 Satz 4)" gestrichen.
- b)
- In Nummer 8 Buchstabe h wird das Wort Sondervermögen" durch das Wort Investmentvermögen" ersetzt.
- c)
- Nummer 23 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter Personen und" gestrichen.
- bb)
- Das Satz 3 abschließende Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Leistung der Jugendhilfe des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbracht wird;".
- d)
- Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
25. Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
-
- a)
- von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
- b)
- Einrichtungen, soweit sie
- aa)
- für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,
- bb)
- Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden oder
- cc)
- Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 24 Abs. 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vermittelt werden können.
Steuerfrei sind auch
- a)
- die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,
- b)
- die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren;".
- e)
- In Nummer 28 wird die Angabe § 15 Abs. 1a Nr. 1" durch die Angabe § 15 Abs. 1a" ersetzt.
- 4a.
- § 12 Abs. 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
10. die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
-
- a)
- innerhalb einer Gemeinde oder
- b)
- wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."
- 5.
- § 13d wird aufgehoben.
- 6.
- In § 22 Abs. 4e Satz 1 wird die Angabe der §§ 13c und 13d" durch die Angabe des § 13c" ersetzt.
- 7.
- In § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe nach § 3 Abs. 9 Satz 4" gestrichen.
- 8.
- § 27 Abs. 7 Satz 2 wird aufgehoben.
- 9.
- § 28 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
- 10.
- a)
- die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
- b)
- die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
- aa)
- innerhalb einer Gemeinde oder
- bb)
- wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."
- 10.
- In Nummer 40 Buchstabe a der Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2) wird die Angabe Unterposition 2836 10 00" durch die Angabe Unterposition 2836 99 17" ersetzt.
Artikel 28 JStG 2008 Inkrafttreten ... 47, 48, 49 und Artikel 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. (4) Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe c und d, Nr. 4a, 5, 6, 8 und 9 sowie die Artikel 20 bis 22 und ...
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794