(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage
2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Automatenwirtschaft,
- 2.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Automatenwirtschaft bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert selbstständig planen,
- b)
- Arbeitsaufträge bearbeiten und Lösungen entwickeln,
- c)
- Arbeitsergebnisse qualitätsorientiert kontrollieren
kann;
- 2.
- hierfür ist unter Berücksichtigung der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen aus folgenden Gebieten auszuwählen:
- a)
- Installieren und Reparieren von Automaten,
- b)
- Bearbeiten von kaufmännischen Geschäftsvorgängen;
- 3.
- der Prüfling soll bis zu zwei Prüfungsprodukte erstellen und seine Arbeit mit branchenüblichen Unterlagen dokumentieren sowie eine schriftliche Arbeitsplanung durchführen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.
(4) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.