§ 1 - Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung (OGAV)

V. v. 10.01.2008 BGBl. I S. 26 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4030
Geltung ab 22.01.2008; FNA: 4101-15 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 1 Elektronische Aktenführung


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesamt für Justiz hat die Verfahrensakten im Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs, nach § 21 des Publizitätsgesetzes sowie nach anderen Bestimmungen, die wegen des Ordnungsgeldverfahrens auf § 335 des Handelsgesetzbuchs verweisen, einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung ab dem 1. Januar 2018 elektronisch zu führen.

(2) Die Verfahrensakten können bis zum 31. Dezember 2025 in der bis zum 31. Dezember 2017 verwendeten elektronischen Form weitergeführt werden.

(3) Verfahrensakten, die vor dem 1. Januar 2018 in Papierform geführt worden sind, können in dieser Form bis zum 31. Dezember 2025 weitergeführt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung V. v. 21. Dezember 2017 BGBl. I S. 4030 m.W.v. 1. Januar 2018

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Frühere Fassungen von § 1 OGAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung
vom 21.12.2017 BGBl. I S. 4030

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Zitierungen von § 1 OGAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 OGAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung
V. v. 21.12.2017 BGBl. I S. 4030
Artikel 1 OGAVÄndV Änderung der Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung
... § 1 der Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung vom 10. Januar 2008 (BGBl. I S. 26) wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut wird ...


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