Neunte Verordnung zur Änderung der Soldatenurlaubsverordnung (9. SUVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.01.2008 BGBl. I S. 97 (Nr. 4); Geltung ab 31.01.2008
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Artikel 1
Artikel 2

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Auf Grund des § 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 31. Januar 2008 SUV § 1, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 11, § 15

Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten

(Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit".

b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für den Erholungsurlaub der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gelten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt."

c)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Beamten" die Wörter „Beamtinnen und" eingefügt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden vor dem Wort „Soldaten" die Wörter „Soldatinnen auf Zeit und" eingefügt.

b)
In Absatz 1 werden vor den Wörtern „ein Soldat" die Wörter „eine Soldatin auf Zeit oder" und vor dem Wort „sein" die Wörter „ihr oder" eingefügt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soldatinnen und Soldaten, die eine Maßnahme der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Anspruch nehmen wollen, wird vor Beginn der Maßnahme Erholungsurlaub für dieses Urlaubsjahr nur anteilig gewährt. Für jeden vollen Monat der militärischen Dienstleistung vor Beginn der Maßnahme ist ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs zu gewähren."

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden vor dem Wort „Soldaten" die Wörter „Soldatinnen und" eingefügt.

5.
In § 6 Abs. 1 werden vor dem Wort „Soldaten" die Wörter „Soldatinnen und" eingefügt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Einem" durch die Wörter „Soldatinnen und" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „bestimmt" die Wörter „die oder" eingefügt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden vor dem Wort „Bundesbeamte" die Wörter „Bundesbeamtinnen und" eingefügt.

b)
Vor dem Wort „Soldaten" werden die Wörter „Soldatinnen und", vor dem Wort „Bundesbeamte" die Wörter „Bundesbeamtinnen und" eingefügt.

8.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium".

b)
In Satz 1 wird die Angabe „Ein Sanitätsoffizier-Anwärter kann" durch die Angabe „Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter können" ersetzt.

c)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Anwärter erhält" durch die Wörter „Sie erhalten" ersetzt.

9.
In § 15 Satz 2 werden die Wörter „den Erholungsurlaub" durch die Wörter „einen Erholungsurlaub" ersetzt und die Wörter „dem Soldaten" gestrichen.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Januar 2008.



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