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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2009 aufgehoben

Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Übergangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze (BPolGÄndGÜRG k.a.Abk.)

Artikel 13 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215 (Nr. 6); aufgehoben durch § 7 Artikel 13 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Geltung ab 01.03.2008 bis 01.06.2009; FNA: 13-7-3 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 1 Wahltermin für Personalratswahlen



Die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2008 für die Bundespolizei werden verschoben. Sie sind einheitlich an einem Termin, spätestens bis zum 31. Mai 2009 durchzuführen.


§ 2 Bundespolizeidirektionen und Bundespolizeiakademie



(1) Bis zur Neuwahl der Personalräte werden bei den neu zu errichtenden Bundespolizeidirektionen und der Bundespolizeiakademie die Aufgaben der Personalvertretung, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, durch Übergangspersonalräte bei der

1.
Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespolizeipräsidiums Nord sowie der bisherigen Bundespolizeiämter Flensburg, Neustadt und Rostock,

2.
Bundespolizeidirektion Hannover von den bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundespolizeiämter Hannover und Hamburg,

3.
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespolizeipräsidiums West sowie der bisherigen Bundespolizeiämter Köln und Kleve,

4.
Bundespolizeidirektion Koblenz vom bisherigen örtlichen Personalrat der bisherigen Bundespolizeidirektion sowie der bisherigen Bundespolizeiämter Saarbrücken und Frankfurt/Main,

5.
Bundespolizeidirektion Stuttgart von den bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundespolizeiämter Stuttgart und Weil am Rhein,

6.
Bundespolizeidirektion München von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespolizeipräsidiums Süd sowie der bisherigen Bundespolizeiämter München und Schwandorf,

7.
Bundespolizeidirektion Pirna von den bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen Bundespolizeiämter Pirna, Chemnitz und Halle,

8.
Bundespolizeidirektion Berlin von den bisherigen örtlichen Personalräten des bisherigen Bundespolizeipräsidiums Ost sowie der bisherigen Bundespolizeiämter Berlin und Frankfurt/Oder,

9.
Bundespolizeidirektion Frankfurt/Main-Flughafen von dem bisherigen örtlichen Personalrat des bisherigen Bundespolizeiamtes Frankfurt/Main-Flughafen,

10.
Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom bisherigen örtlichen Personalrat des bisherigen Bundespolizeipräsidiums Mitte sowie der bisherigen Bundespolizeiabteilungen,

11.
Bundespolizeiakademie vom bisherigen Gesamtpersonalrat der Bundespolizeiakademie und den bisherigen örtlichen Personalräten der bisherigen Aus- und Fortbildungszentren der Bundespolizeipräsidien

wahrgenommen. Die beteiligten Personalräte bestimmen aus ihrer Mitte die Gruppensprecher und den Vorsitz des jeweiligen Übergangspersonalrats.

(2) Die in Absatz 1 genannten bisherigen Personalräte bleiben bis zur Neuwahl nach § 1, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, im Amt. Gleiches gilt für diejenigen Personalräte, deren Dienststellen nicht aufgelöst werden sowie für bisherige Personalräte gemäß § 6 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen weiter vorliegen. Ihre Rechtsstellung bleibt unberührt.


§ 3 Bundespolizeipräsidium



Bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium werden die personalvertretungsrechtlichen Aufgaben des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats übergangsweise vom bisherigen Bundespolizeihauptpersonalrat wahrgenommen. Der Bundespolizeihauptpersonalrat bleibt bis zur Neuwahl nach § 1, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, im Amt.


§ 4 Jugend- und Auszubildendenvertretungen



Die §§ 1 bis 3 gelten für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle

1.
der örtlichen Personalräte die örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretungen,

2.
der Bezirkspersonalräte die Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretungen sowie

3.
des Hauptpersonalrats die Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung

treten.


§ 5 Schwerbehindertenvertretung



Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nehmen bis zur Aufnahme ihrer Tätigkeit Übergangsschwerbehindertenvertretungen wahr. § 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der örtlichen Personalräte die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen treten. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium nimmt, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2009, die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Bundespolizei beim Bundesministerium des Innern wahr. Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden in den Bundespolizeidirektionen, der Bundespolizeiakademie sowie dem Bundespolizeipräsidium spätestens bis zum 31. Mai 2009 statt.


§ 6 Gleichstellungsbeauftragte



Die Gleichstellungsbeauftragten sind spätestens 15 Monate nach Errichtung der neuen Bundespolizeibehörden zu bestellen. Bis dahin werden bei neuen Behörden und Dienststellen die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten von den bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der vormals in deren Zuständigkeitsbereich jeweils liegenden Bundespolizeidienststellen wahrgenommen. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten bei dem zu errichtenden Bundespolizeipräsidium nehmen bis zur Neubestellung die Gleichstellungsbeauftragte der bisherigen Bundespolizeidirektion und des Bundesministeriums des Innern gemeinsam wahr. Die Zuständigkeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Bundespolizeiakademie erstreckt sich bis zur Neuwahl übergangsweise auch auf die Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentren sowie auf die Sportschule Bad Endorf und auf das Leistungssportprojekt Cottbus.


§ 7 Außerkrafttreten


§ 7 ändert mWv. 1. Juni 2009 BPolGÄndGÜRG

Dieses Gesetz tritt zum 1. Juni 2009 außer Kraft.