Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (2. SolBerVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268 (Nr. 7); Geltung ab 07.03.2008
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Eingangsformel



Auf Grund des § 104g Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), in Verbindung mit § 104g Abs. 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 20 der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), § 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), von denen § 104g des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirates:



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