Das
Dienstleistungsstatistikgesetz vom
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), geändert durch Artikel
13 des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
- 1.
- Abschnitt H - Verkehr und Lagerei
- 2.
- Abschnitt J - Information und Kommunikation
- 3.
- Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen
- 4.
- Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
- 5.
- Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
- 6.
- Abschnitt S, Abteilung 95 - Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern."
- 2.
- § 3 Abs. 1 bis 6 wird wie folgt gefasst:
(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:
- 1.
- Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit
- a)
- Rechtsform,
- b)
- hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit,
- c)
- Zahl der Niederlassungen;
- 2.
- tätige Personen sowie Löhne und Gehälter
- a)
- Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf, nach Voll- und Teilzeittätigkeit sowie nach Geschlecht,
- b)
- Zahl der Beschäftigten in Vollzeiteinheiten,
- c)
- Summe der Bruttolöhne und -gehälter,
- d)
- gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;
- 3.
- Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen
- a)
- Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Erträge,
- b)
- Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der Europäischen Union,
- c)
- Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienstleistung,
- d)
- Aufwendungen für Waren, Material und Dienstleistungen nach Arten,
- e)
- Wert der Bestände an Waren und Material nach Arten,
- f)
- Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing,
- g)
- Steuern, Abgaben sowie Subventionen;
- 4.
- Investitionen
- a)
- Wert der erworbenen Sachanlagen und Wert der immateriellen Vermögensgegenstände nach Arten,
- b)
- Wert der selbst erstellten Sachanlagen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden für das Berichtsjahr 2008 zusätzlich nach Anhang I der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erfasst.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 250.000 Euro im Berichtsjahr die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf sowie die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, d und e und nach Absatz 1 Nr. 4 jeweils nur als Summe erfasst.
(4) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern und Umsätzen oder Einnahmen von 250.000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden Angaben zu den Gesamtumsätzen oder -einnahmen, zur Gesamtzahl der tätigen Personen, zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie zu den gesamten Investitionen zusätzlich unterteilt nach Ländern erfasst.
(5) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:
- 1.
- jährlich in den Dienstleistungsbereichen nach
- a)
- Abschnitt J, Gruppe 58.2 - Verlegen von Software,
- b)
- Abschnitt J, Abteilung 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
- c)
- Abschnitt J, Gruppe 63.1 - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
- d)
- Abschnitt M, Gruppe 73.1 - Werbung,
- e)
- Abschnitt N, Abteilung 78 - Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften;
- 2.
- alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr 2008 in den Dienstleistungsbereichen nach
- a)
- Abschnitt M, Gruppe 69.1 - Rechtsberatung,
- b)
- Abschnitt M, Gruppe 69.2 - Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung,
- c)
- Abschnitt M, Gruppe 70.2 - Public-Relations- und Unternehmensberatung;
- 3.
- alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr 2009 in den Dienstleistungsbereichen nach
- a)
- Abschnitt M, Gruppe 71.1 - Architektur- und Ingenieurbüros,
- b)
- Abschnitt M, Gruppe 71.2 - Technische, physikalische und chemische Untersuchung,
- c)
- Abschnitt M, Gruppe 73.2 - Markt- und Meinungsforschung.
(6) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Stand vom 31. Dezember, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b nach dem Stand vom 30. September, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b, c, d, f und g sowie Absatz 1 Nr. 4 für das Berichtsjahr insgesamt und zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e nach dem Stand zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres erfasst."
- 3.
- § 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen."
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400