Artikel 5 - Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung (VStuBrennOÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 SchaumwZwStV § 6, § 25, § 26, § 27, § 35a (neu), § 36, § 41

Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 35 werden folgende Angaben eingefügt:

„Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 35a Kleinbetragsregelung".

b)
Vor der Angabe zu § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung" eingefügt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Herstellungsbetriebes" durch das Wort „Herstellungsbetriebs" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen."

3.
In § 25 Abs. 7 wird die Angabe „Absätze 1 bis 3" durch die Angabe „Absätze 1 bis 4" ersetzt.

4.
In § 26 Abs. 4 wird das Wort „Steuerlager" durch das Wort „Schaumweinlager" ersetzt.

5.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Betriebsverhältnisse" das Wort „schriftlich" eingefügt und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Gleiche gilt für Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens."

c)
In Absatz 9 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3 Satz 1 und 3" durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt.

6.
Nach § 35 werden die Zwischenüberschrift „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" und nachfolgender § 35a eingefügt:

„§ 35a Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt."

7.
In § 36 wird die Zahl „35" durch die Angabe „35a" ersetzt.

8.
§ 41 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

9.
Vor § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 VStuBrennOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VStuBrennOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel VStuBrennOÄndV
... das Bundesministerium der Finanzen: --- *) Artikel 3 Nr. 9 und Artikel 5 Nr. 3 dieser Verordnung dienen einer weiteren Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 9 5. VerbrStÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist; 4. die ...


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