Die Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmonopolverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
3 der Verordnung vom
11. September 2006 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
§ 4
Das Hauptzollamt kann aus besonderen Gründen, zum Beispiel wegen Viehseuche, Verminderung des Viehbestands oder Änderung der Wirtschaftsweise, für die Dauer des nachgewiesenen Bedürfnisses genehmigen, dass Rückstände oder Dünger veräußert oder in anderer Weise, als in § 25 des Gesetzes vorgeschrieben worden ist, verwendet werden, ohne dass die Brennerei die landwirtschaftliche Eigenschaft verliert."
- 2.
- § 137 Abs. 1 Satz 5 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 179 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz (§ 30 GB)" durch den Klammerzusatz (§ 5 Abs. 2 der Branntweinmonopolverordnung)" ersetzt.
- 4.
- In § 5 Abs. 3, § 49 Satz 2, § 139 Abs. 3 und § 233 werden jeweils die Wörter Die Oberfinanzdirektion" durch die Wörter Das Hauptzollamt" ersetzt.
- 5.
- In § 72 Abs. 1 Satz 3, § 139 Abs. 2 Satz 2, § 154 Abs. 2 sowie § 232 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter die Oberfinanzdirektion" durch die Wörter das Hauptzollamt" ersetzt.
- 6.
- In § 48 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 119 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, § 168 Abs. 1 Satz 3, § 170 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie in § 174 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe - Zentralstelle Verbrauchsteuern -" gestrichen.
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431