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§ 3 - TPG-Gewebeverordnung (TPG-GewV)

V. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 512 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
Geltung ab 05.04.2008; FNA: 212-2-1 Gesundheitswesen
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§ 3 Anforderungen an die ärztliche Beurteilung der medizinischen Eignung des Spenders



(1) 1Die ärztliche Beurteilung zur medizinischen Eignung des toten Spenders nach § 8e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Transplantationsgesetzes beruht auf der Risikobewertung in Bezug auf die jeweilige Verwendung und der Art des Gewebes. 2Dabei sind die in Anlage 1 Nr. 1 genannten Anforderungen zu beachten. 3Der Spender ist von der Spende auszuschließen, wenn einer der in Anlage 1 Nr. 2 genannten Ausschlussgründe erfüllt ist, sofern nicht im Einzellfall aus medizinischen Gründen und aufgrund einer Risikobewertung durch einen Arzt hiervon abgewichen wird.

(2) Für die ärztliche Beurteilung des lebenden Spenders von Gewebe mit Ausnahme von Keimzellen gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in Anlage 2 genannten Anforderungen zu beachten sind.





 

Frühere Fassungen von § 3 TPG-GewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2026Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Novellierung der Regelungen zur Lebendorganspende und weitere Änderungen
vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 TPG-GewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 TPG-GewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TPG-GewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TPG-GewV Anforderungen an Spenderakte und Entnahmebericht (vom 01.06.2026)
... Informationen, die für die ärztliche Beurteilung der Spendereignung nach § 3 oder nach § 6 erforderlich sind; 4. Ergebnisse der medizinischen Anamnese und der ... und weiterer Untersuchungen, die für die ärztliche Beurteilung der Spendereignung nach § 3 oder nach § 6 durchgeführt wurden; 5. bei toten Spendern Ergebnisse einer ... 6. Ergebnis der ärztlichen Beurteilung der medizinischen Eignung des Spenders nach § 3 oder nach § 6; 7. Ergebnisse der Laboruntersuchungen nach § 4 oder nach ...
Anlage 2 TPG-GewV Anforderungen an die ärztliche Beurteilung der medizinischen Eignung des lebenden Spenders nach § 3 Abs. 2 (vom 01.08.2017)
... auf andere) a) Die für die Beurteilung der Spendereignung nach den §§ 3 und 6 erforderlichen medizinischen und verhaltensbezogenen Informationen sind von einem Arzt zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV)
Artikel 1 V. v. 03.11.2006 BGBl. I S. 2523; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 143
§ 32 AMWHV Ergänzende allgemeine Anforderungen (vom 01.08.2017)
... und Prüfungen sowie die erforderliche Dokumentation nach dieser Verordnung und nach § 3 oder § 6 der TPG-Gewebeverordnung beinhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die ...
§ 33 AMWHV Feststellung der Spendereignung und für die Gewinnung erforderliche Laboruntersuchungen (vom 05.04.2008)
... fachlichen Praxis durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Anforderungen nach den §§ 3 bis 6 der TPG-Gewebeverordnung zu beachten. (2) Die Standardarbeitsanweisungen nach ...