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§ 8 - Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2008 BEGebV

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 24) außer Kraft.

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Zitierungen von § 8 BEGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BEGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführer- scheins § 8 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 und 3 TfV 175 Euro 10.2 Erteilung eines ...


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