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Artikel 3 - Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (2. UmwRSeeSÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.04.2008 BGBl. I S. 698 (Nr. 14); Geltung ab 12.04.2008
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Artikel 3 Änderung der Anlaufbedingungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. April 2008 AnlBV § 1, Anlage

Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „anlaufen oder aus diesen auslaufen" durch die Wörter „anlaufen, aus diesen auslaufen oder in diesen verkehren" ersetzt.

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1.3 Buchstabe b werden nach dem Wort „ist" die Wörter „und die in Kapitel 18 des IBC-Codes aufgeführt sind und denen dort eine Verschmutzungskategorie zugeordnet ist" eingefügt.

b)
In Nummer 1.7 wird die Angabe „16. Juli 2003 (VkBl. 2003 S. 390)" durch die Angabe „17. November 2006 (VkBl. 2006 S. 844)" ersetzt.

c)
Nummer 1.10 wird wie folgt gefasst:

„1.10
„BC-Code": der Code für die sichere Behandlung von Schüttladungen (VkBl. 2007 S. 647) in der jeweils nach Maßgabe des deutschen Rechts geltenden Fassung;".

d)
Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird das Wort „Anlaufendes" durch die Wörter „An- und Auslaufendes" ersetzt.

bb)
Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Betreiber oder der Agent eines Schiffes, das im Geltungsbereich dieser Verordnung verkehrt und dabei gefährliche oder umweltschädliche Güter als Massengut oder in verpackter Form befördert, muss, wenn der nächste Anlaufhafen, Auslaufhafen, Liege- oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Kanal beabsichtigt ist, spätestens beim Verlassen des letzten Auslaufhafens, dem Maritimen Lagezentrum des Havariekommandos (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392, Fax: + 49 (0) 4721/554-744 oder -745, E-Mail: MLZ@havariekommando.de, die nachfolgenden Angaben über die im Verkehrsblatt bekannt gemachten Meldestellen oder online unter www.zmgs.de melden;".

cc)
Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Angaben" werden die Wörter „nach Buchstabe d, e und k" eingefügt.

bbb)
Die Wörter „die Meldung" werden durch die Wörter „die vollständige Meldung erneut" ersetzt.

ccc)
In Buchstabe m werden der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Buchstaben n und o angefügt:

„n)
die Menge an als vorhergehende Ladung beförderter Massengüter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind;

o)
Merkmale und geschätzte Menge des Bunkertreibstoffs für Schiffe, die mehr als 5.000 Tonnen Bunkertreibstoff mitführen."

e)
Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:

„2.2
Ausnahmen von der Meldepflicht

Die Meldepflicht nach Nummer 2.1 besteht nicht, wenn die Daten nach der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 S. 10) bereits elektronisch gemeldet sind und sich seit der Meldung keine Änderung der Daten nach Nummer 2.1 ergeben hat."

f)
Nummer 2.4 Satz 2 wird gestrichen.

g)
In Nummer 2.7.1 wird die Angabe „(VkBl. 2003 S. 696)" durch die Angabe „(VkBl. 2008 S. 39)" ersetzt.

h)
In Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 2. UmwRSeeSÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. UmwRSeeSÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 2. UmwRSeeSÄndV
... für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: --- *) Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1632
Artikel 1 2. AnlBVÄndV
... Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 698) geändert worden ist, wird wie folgt ...