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Artikel 5 - Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (SeeVerkRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. April 2008 StVG § 30, § 30a, § 30b

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt geändert:

1.
In § 30 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen außerdem an die hierfür zuständigen Stellen übermittelt werden für die Erteilung, den Entzug oder das Anordnen des Ruhens von Befähigungszeugnissen und Erlaubnissen für Kapitäne, Schiffsoffiziere oder sonstige Seeleute nach den Vorschriften des Seemannsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes und für Schiffs- und Sportbootführer und sonstige Besatzungsmitglieder nach dem Seeaufgabengesetz oder dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften, soweit dies für die genannten Maßnahmen erforderlich ist."

2.
In § 30a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 und 3" durch die Angabe „§ 30 Abs. 1, 3 und 4a" ersetzt.

3.
In § 30b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 bis 4a" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 SeeVerkRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeVerkRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
Artikel 3 2. GüKGuaÄndG Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, werden nach den ...