Für Beamtinnen und Beamte nach §
1, die einer Laufbahn des einfachen oder des mittleren Dienstes angehören, kann der Vorstand der Deutschen Postbank AG oder eine von ihm bestimmte Stelle nach §
27 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes anerkennen, wenn sie
- 1.
- einen geeigneten Hochschulstudiengang erfolgreich abgeschlossen haben und
- 2.
- nach dem Studienabschluss in die Aufgaben der neuen Laufbahn erfolgreich eingeführt wurden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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