(1) Für die Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung gilt §
5a der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in Verbindung mit §
6 der
Postlaufbahnverordnung. Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist ein an einer anerkannten Bildungseinrichtung mit dem akademischen Abschluss "Master of Finance" oder "Master of Banking" abgeschlossener Studiengang.
(2) Von der Durchführung eines Auswahlverfahrens soll im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen abgesehen werden. Stattdessen erfolgt eine Prüfung im Einzelfall.