Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2008 aufgehoben

§ 2 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2006 (2. FinAusglG2006DV k.a.Abk.)

§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2006


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2006 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
Endgültige Ausgleichsbeiträge

von Baden-Württemberg 2.056.736.981,24 Euro
von Bayern 2.093.077.796,61 Euro
von Hamburg 622.611.937,87 Euro
von Hessen 2.418.035.615,02 Euro
von Nordrhein-Westfalen 131.554.279,07 Euro,


2.
Endgültige Ausgleichszuweisungen

an Berlin 2.709.009.746,89 Euro
an Brandenburg 611.187.110,22 Euro
an Bremen 416.855.938,81 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 475.244.655,71 Euro
an Niedersachsen 239.815.054,11 Euro
an Rheinland-Pfalz 346.113.319,81 Euro
an das Saarland 115.329.152,42 Euro
an Sachsen 1.077.979.406,63 Euro
an Sachsen-Anhalt 590.166.826,32 Euro
an Schleswig-Holstein 123.731.947,96 Euro
an Thüringen 616.583.450,94 Euro.


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Zitierungen von § 2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2006

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. FinAusglG2006DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2006DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FinAusglG2006DV Abschlusszahlungen für 2006
... endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ...


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