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§ 3 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2006 (2. FinAusglG2006DV k.a.Abk.)

§ 3 Abschlusszahlungen für 2006



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern

von Baden-Württemberg 10.572.407,17 Euro
von Bayern 8.757.378,38 Euro
von Hamburg 4.902.153,46 Euro
von Hessen 7.023.309,62 Euro
von Nordrhein-Westfalen 2.327.840,83 Euro
von Schleswig-Holstein143.117,25 Euro,


2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder

an Berlin 7.386.566,03 Euro
an Brandenburg 2.798.281,13 Euro
an Bremen 874.996,83 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 2.542.155,46 Euro
an Niedersachsen 6.505.310,24 Euro
an Rheinland-Pfalz 1.017.968,95 Euro
an das Saarland 328.771,78 Euro
an Sachsen 5.576.240,97 Euro
an Sachsen-Anhalt 3.378.723,02 Euro
an Thüringen 3.317.192,32 Euro.