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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin (FriseurAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 856 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.07.2022 BGBl. I S. 1070
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-96 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Friseure, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FriseurAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FriseurAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
V. v. 30.04.2021 BGBl. I S. 861
Artikel 1 1. FriseurAusbVÄndV
... Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 856) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt: „Inhaltsübersicht ... folgende Inhaltsübersicht vorangestellt: „Inhaltsübersicht § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung ...