Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin (Seiler-Ausbildungsverordnung - SeilAusbV)

V. v. 22.05.2008 BGBl. I S. 947 (Nr. 21)
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-97 Handwerk im Allgemeinen
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
§ 6 Zwischenprüfung
§ 7 Gesellenprüfung
§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Seiler, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einen der Schwerpunkte Seilherstellung, Seilkonfektion oder Netzkonfektion.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

2.
Herstellen von Seilen,

3.
Herstellen und Konfektionieren von Netzen,

4.
Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln,

5.
Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen,

6.
Durchführen von Messungen und Prüfungen,

7.
Lagern, Verpacken und versandfertig Machen von Produkten;

Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:

1.
Seilherstellung,

2.
Seilkonfektion,

3.
Netzkonfektion;

Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

6.
Betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Kundenorientierung,

8.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Zwischenprüfung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Seile und Netze statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Seile und Netze bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten,

b)
Netze flechten und knoten,

c)
Seilverbindungen durch Spleißen und Verpressen herstellen,

d)
Werkstoffe, Arten, Fertigungsverfahren und Konstruktionsarten von Seilen und Netzen unterscheiden,

e)
Längen- und Flächenmessungen sowie massebezogene und netzgeometrische Berechnungen durchführen,

f)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten,

g)
berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,

h)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen und

i)
relevante fachliche Hintergründe aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben begründen

kann.

2.
Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.

3.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens fünfzehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in einer Stunde durchgeführt werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 7 Gesellenprüfung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Schwerpunktspezifische Produkte,

2.
Seil- und Netztechnik,

3.
Konfektion,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Produkte bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Seil- und Netzzubehör auswählen und einarbeiten,

b)
Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbarkeit durchführen,

c)
Seile oder Netze vormontieren,

d)
berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,

e)
Messungen und Prüfungen an Seilen oder Netzen durchführen, dokumentieren und bewerten,

f)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,

g)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren und

h)
die für das schwerpunktspezifische Produkt relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen

kann.

Im Schwerpunkt Seilherstellung soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er

a)
Fertigungsverfahren, Seilkonstruktion und Material festlegen,

b)
Konstruktionsberechnungen durchführen sowie

c)
Nachbehandlungen ausführen

kann.

Im Schwerpunkt Seilkonfektion soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er

a)
Anschlagmittel, Anschlagart und Beschläge festlegen,

b)
Seilkonstruktion und Durchmesser festlegen,

c)
Verbindungstechniken ausführen und

d)
Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verarbeiten

kann.

Im Schwerpunkt Netzkonfektion soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er

a)
Netzkonstruktion und Material festlegen,

b)
Netzparameter messen, Ansetz- und Schnittrhythmen berechnen und

c)
Netzteile zuschneiden und zusammensetzen kann.

2.
Im Schwerpunkt Seilherstellung ist aus den folgenden Tätigkeiten auszuwählen:

a)
Herstellen eines Doppelgeflechts,

b)
Schlagen und Fertigstellen eines mehrlagigen Drahtseiles,

c)
Schlagen und Fertigstellen eines mehrlitzigen Faserseiles,

d)
Herstellen eines Litzengeflechts.

Im Schwerpunkt Seilkonfektion ist aus folgenden Tätigkeiten auszuwählen:

a)
Herstellen eines Langspleißes im Drahtseil,

b)
Konfektionieren von Seilen zu gebrauchsfertigen Produkten mit mindestens zwei verschiedenen Endverbindungen.

Im Schwerpunkt Netzkonfektion ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:

Konfektionieren von Netzteilen zu einem gebrauchsfertigen Netz.

3.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.

4.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,

b)
Seil- und Netzarten nach Verwendungszweck und Belastbarkeit auswählen,

c)
Seil- und Netzverbindungen herstellen,

d)
Imprägniermittel und Schmiermittel festlegen und einsetzen,

e)
Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Produktionsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen,

f)
Werkzeuge handhaben, Maschinen bedienen und Sicherheitsvorgaben einhalten,

g)
massebezogene Berechnungen durchführen und

h)
rechtliche Bestimmungen, Normen und technische Zeichnungen anwenden

kann.

2.
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

3.
Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Konfektion bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Netze unter Berücksichtigung der Ansetz- und Schnittrhythmen konfektionieren,

b)
rechtliche Bestimmungen und Normen beim Herstellen, Lagern und Verpacken anwenden,

c)
Anforderungen an die Montage von Seilen und Netzen einhalten,

d)
Anschlagmittel und Beschläge nach Verwendungszweck und Belastbarkeit auswählen,

e)
Anschlagmittel mit verschiedenen Verbindungstechniken herstellen und

f)
Mess- und Prüftechniken anwenden und Qualitätsvorgaben einhalten

kann.

2.
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

3.
Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen die folgenden Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

2.
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.

3.
Die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Produkte 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik 20 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Konfektion 20 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Produkte mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 9 ändert mWv. 1. August 2008 SeilAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Seiler-Ausbildungsverordnung vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1575) außer Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte in Wochen
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1 Einrichten, Bedienen
und Instandhalten von
Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und technischen
Einrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz aus-
wählen, Werkzeuge und Geräte einsetzen
b) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion
vorbereiten und kennzeichnen
c) Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen,
Funktionen prüfen, Maschinen und technische Ein-
richtungen unter Berücksichtigung der Sicherheits-
bestimmungen in Betrieb nehmen
d) Produktionsprozesse und Materialführungssysteme
überwachen, Verfahrensparameter korrigieren
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Stö-
rungsbeseitigung ergreifen
f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen reinigen, warten und instand halten
8 
g) Wartungsintervalle und Wartungsumfänge festlegen,
Wartungspläne beachten, Wartungsarbeiten doku-
mentieren
h) maschinen- und prozessbezogene Berechnungen
durchführen
 5
2 Herstellen von Seilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
a) Werkstoffe, insbesondere für Naturfaser-, Chemiefa-
ser- und Drahtseile, auswählen und prüfen
b) Seilarten nach Eigenschaften und Einsatzgebiet un-
terscheiden
c) Fertigungsverfahren von Garnen, Drähten und Seilen
unterscheiden, nach Eigenschaften und Einsatzge-
biet auswählen
d) Längen messen und massebezogene Berechnungen
durchführen, insbesondere Seilstärken und Schlag-
längen
e) Konstruktionsarten unterscheiden sowie nach Eigen-
schaften, Einsatzgebiet und Belastungsart bestim-
men
f) Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruk-
tion auf den Produktionsprozess und die Fertigpro-
dukte berücksichtigen
g) Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten
16 
h) Auswirkungen von Imprägniermitteln und Schmier-
mitteln unterscheiden
 2
3 Herstellen und
Konfektionieren von Netzen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a) Netzarten nach Einsatzgebiet und Belastungsart un-
terscheiden
b) Fertigungsverfahren von Netzen unterscheiden und
nach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählen
c) Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruk-
tion auf den Fertigungsprozess und die Fertigpro-
dukte berücksichtigen
d) Grundberechnungen durchführen, insbesondere
netzgeometrische Berechnungen und Flächenbe-
rechnungen
e) Netze von Hand herstellen, insbesondere durch
Flechten und Knoten
f) Endverbindungen herstellen, insbesondere bei
Rand- und Netzleinen
16 
g) Netz- und Seilzubehör auswählen, anbringen und
einarbeiten
 6
4 Herstellen und Einsetzen
von Seilverbindungen
und Anschlagmitteln
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a) Seilverbindungen nach Einsatzbedingungen und An-
schlagart unterscheiden und festlegen
b) gesetzliche Bestimmungen und Normen für Seilver-
bindungen anwenden
c) Seilverbindungen durch Spleißen, Vergießen und
Verpressen oder durch Spleißen, Verpressen und
Knoten herstellen
12 
d) Seilzubehör auswählen und einarbeiten
e) Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbar-
keit durchführen
 8
5 Fertigstellen und Montieren
von Seilen und Netzen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a) Seile oder Netze nach Maß ablängen, Toleranzen be-
achten
b) Lauflängen ermitteln
c) Seile oder Netze durch Schneiden trennen
6 
d) Seile oder Netze, insbesondere nach Kundenanfor-
derungen, vormontieren, Sicherheitsvorschriften
und Normen beachten
 6
6 Durchführen von
Messungen und Prüfungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a) Mess- und Prüfverfahren nach Verwendungszweck
auswählen
b) Längen- und Flächenmessungen durchführen
4 
c) Messungen und Prüfungen unter Berücksichtigung
von Vorgaben, Toleranzen und Normen durchführen,
insbesondere Zugfestigkeit und Dehnung
d) Seile oder Netze prüfen, insbesondere auf Bruchstel-
len, Strukturveränderungen und mechanische Be-
schädigungen
e) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und be-
werten
f) Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g) Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten,
Messprotokolle und Prüfbescheinigungen erstellen
und auswerten
 8
7 Lagern, Verpacken
und versandfertig Machen
von Produkten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a) Kriterien für das Lagern von Werkstoffen, Seilen und
Netzen berücksichtigen
b) Fertigprodukte aufwickeln, aufspulen und kenn-
zeichnen
2 
c) Transportmöglichkeiten festlegen, Transportsysteme
nutzen
d) Produkte kunden- und normgerecht verpacken so-
wie versandfertig machen
 3


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte in Wochen
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1. Seilherstellung
 Herstellen von Seilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a) Seilkonstruktion und Material nach Auftrag festle-
gen, Normen anwenden
b) Fertigungsverfahren festlegen, insbesondere Schla-
gen und Flechten
c) Konstruktionsberechnungen durchführen, Material-
bedarf ermitteln
d) Garne, Zwirne oder Drähte umspulen
e) Vorprodukte herstellen
f) ein- und mehrlagige Drahtseile oder mehrlitzige Fa-
serseile schlagen
g) Einfach-, Doppel- und Litzengeflechte herstellen
h) Kabelschlagseile herstellen
i) Imprägnier- und Schmiermittel einsetzen
j) Nachbehandlungen zur Sicherung von Formstabilität
und Gebrauchseigenschaften ausführen
 26
2. Seilkonfektion
 Herstellen und Einsetzen
von Seilverbindungen und
Anschlagmitteln
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a) Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen und An-
schlagart unterscheiden und festlegen
b) Seilkonstruktion und Durchmesser unter Berücksich-
tigung der Verwendung festlegen
c) Beschläge für Seile und für die Herstellung von An-
schlagmitteln festlegen
d) gesetzliche Bestimmungen und Normen für An-
schlagmittel und Seile anwenden
e) Verbindungstechniken nach Seilbeschaffenheit und
Einsatzbedingungen festlegen
f) Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verbinden
durch Spleißen und Pressen, insbesondere Endlos-
seile herstellen
g) Anschlagmittel normgerecht kennzeichnen
h) Seilendverbindungen herstellen, insbesondere Flä-
misches Auge legen, Terminal aufwalzen, Geflechte
spleißen, mit Metall und Kunstharz vergießen
i) Seile zu gebrauchsfertigen Produkten konfektionie-
ren
 26
3. Netzkonfektion
 Herstellen und
Konfektionieren von Netzen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a) Netzkonstruktion und Material nach Auftrag festle-
gen, Normen anwenden
b) Maschenweite, Maschenöffnung und Garnstärke
messen
c) Netze nach Vorgaben formgerecht zuschneiden, Zu-
schnitt optimieren
d) Ansetz- und Schnittrhythmus berechnen
e) Netzteile zusammensetzen, insbesondere durch Stri-
cken und Ketteln, Ansetzrhythmus berücksichtigen
f) Netztuchkanten bestricken, laschen und ketteln
g) Netzsäume mit Randleinen verbinden
h) Netze für den Gebrauch fertigstellen
i) Netze montieren, sicherheitstechnische Anforderun-
gen und Normen berücksichtigen
j) Reparaturaufwand ermitteln, Netze reparieren
 26


Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte in Wochen
1.-18.
Monat
19.-36.
Monat
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5)
a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen
Arbeitsbereich festlegen
b) Skizzen und Zeichnungen prüfen und anwenden
c) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel
auswählen und bereitstellen
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen
e) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
f) Material- und Zeitbedarf ermitteln
4 
g) Aufgaben im Team planen und durchführen
h) produktspezifische Vorschriften anwenden
i) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachge-
lagerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku-
mentieren
 4
6Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6)
a) Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Daten-
verwaltung und externe Datenbanken
b) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer-
ten
c) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben
und umsetzen, Normen anwenden
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len, Fachausdrücke anwenden
4 
  e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechniken bearbeiten
f) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und
dokumentieren, Datenschutz beachten
g) Anwenderprogramme einsetzen
 4
7 Kundenorientierung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7)
a) Gespräche mit internen oder externen Kunden füh-
ren und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhal-
tensregeln von Kunden berücksichtigen
b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit
und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln
beitragen
2 
c) Kundenanforderungen bei der Durchführung von
Aufträgen beachten und umsetzen
d) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten,
Beteiligte informieren
 3
8 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8)
a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß-
nahmen unterscheiden
b) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
Qualitätsstandards prüfen
c) Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeits-
aufträgen durchführen
d) produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische
Daten dokumentieren
4 
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behe-
bung ergreifen
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbe-
sondere Methoden und Techniken der Qualitätsver-
besserung anwenden
g) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah-
men erkennen, insbesondere zwischen Fertigung,
Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung
 3




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed