Auf Grund des §
8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7, 8, 10, 11 und §
19 Abs. 3 des
Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel
1 Nr. 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom
2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach Anhörung eines jeweils ausgewählten Kreises von Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft:
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- *)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 247 S. 17) sowie der Umsetzung der Richtlinie 2001/111/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung (ABl. EG Nr. L 10 S. 53), der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. EG Nr. L 197 S. 19) und der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. EU Nr. L 135 S. 1), geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81).
Die
Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), zuletzt geändert durch Artikel
392 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 unter Nummer 2 aufgeführten Erzeugnissen und einer Nennfüllmenge, die innerhalb der in Anlage 1 unter Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegt, dürfen gewerbsmäßig nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 unter Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Duty-Free-Geschäften für den Verzehr außerhalb der Europäischen Union verkauft werden."
- 2.
- § 5 wird aufgehoben.
- 3.
- Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann."
- 4.
- § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden die Wörter Zucker und" sowie die Wörter Kakao und Kakaoerzeugnissen, pulverförmigen kakaohaltigen Mischungen," gestrichen und nach dem Wort Gramm" die Wörter oder mit Zucker mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm" eingefügt.
- b)
- In Nummer 7 wird die Angabe § 37 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs" ersetzt.
- 5.
- In § 22 Abs. 5 wird die Angabe zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2390/95 der Kommission vom 11. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 244 S. 60)" durch die Angabe zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 14)" ersetzt.
- 6.
- In § 29 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe § 13 Abs. 1 der Tabaksteuer-Durchführungsverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738)" durch die Angabe § 13 Abs. 1 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334)," ersetzt.
- 7.
- In § 31 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter Natur- und Hilfsstoffen im Sinne des § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung" durch die Wörter Stoffen im Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes oder mit Torf" ersetzt.
- 8.
- In § 33 Abs. 6 wird die Angabe § 5" gestrichen.
- 9.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe § 5 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 1," gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach den Wörtern indem er" werden die Wörter vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.
- bb)
- Die Angabe Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2390/95 der Kommission vom 11. Oktober 1995 (ABl. EG Nr. L 244 S. 60)" wird durch die Angabe Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1474/2007 der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 329 S. 14)," ersetzt.
- 10.
- § 36 wird aufgehoben.
- 11.
- Die Anlage 1 wird durch die dieser Verordnung beigefügte Anlage ersetzt.
- 12.
- Die Anlage 2 wird aufgehoben.
- 13.
- Anlage 4a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5d werden die Wörter Natur- und Hilfsstoffe im Sinne der § 4 Abs. 1 der Düngemittelverordnung" durch die Wörter Stoffe im Sinne des § 1 Nr. 2, 3 bis 5 des Düngemittelgesetzes oder mit Torf" ersetzt.
- b)
- Nummer 8a Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
b) Fische, sonstige wechselwarme Tiere, Krusten-, Schalen-, Weichtiere oder Erzeugnisse aus diesen Tieren 2 Tage bis 14 Tage,".
- 14.
- In Anlage 7 wird Nummer 1.1.2 wie folgt gefasst:
1.1.2 Werden gemäß § 7m Abs. 1, 3 und 4 der Eichordnung zu kennzeichnende selbsttätige Waagen als Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese mindestens die Anforderungen der Genauigkeitsklasse XIII (1) gemäß Abschnitt 1 Nr. 4.2 der Anlage 10 (zu § 7k) der Eichordnung erfüllen.
Für die nicht nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 zu kennzeichnenden selbsttätigen Waagen gilt Nummer 1.1.2 in der bis vor dem 11. April 2009 geltenden Fassung fort."
Diese Verordnung tritt am 11. April 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.