Abweichend von §
17 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes wird der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Zielgesellschaft zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Anteil von 200.000 Euro, der dem veräußerten Anteil an der Zielgesellschaft entspricht, übersteigt, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Veräußerung innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar zu mindestens 3 Prozent, höchstens jedoch zu 25 Prozent und für längstens zehn Jahre an dieser Zielgesellschaft beteiligt war. Zielgesellschaften im Sinne des Satzes 1 sind solche im Sinne von §
2 Abs. 3, mit der Maßgabe, dass in §
2 Abs. 3 die Angabe eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" durch die Angabe den Steuerpflichtigen" ersetzt wird. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 800.000 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Die Sätze 1 bis 3 sind auf Veräußerungen von Anteilen an Zielgesellschaften nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden.
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- Anm. d. Red.: Inkrafttreten von § 20 wird gemäß Artikel 8 G. v. 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) noch bekanntgegeben
Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672