Die
Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), zuletzt geändert durch Artikel
2 Abs. 2 der Verordnung vom
27. April 2007 (BGBl. I S. 604), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Abs. 3 wird die Angabe § 3b Abs. 1 der Arbeitszeitverordnung" durch die Angabe § 9 der Arbeitszeitverordnung" ersetzt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort neun" durch das Wort zwölf" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern eine von Satz 2 abweichende Regelung treffen."
V. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2104