(1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage
1.(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen der §§
6 und
8 entsprechend anzuwenden.
(3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er diese erneut ablegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV ... „die Prüfung" durch das Wort „diese" ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anlage" ... der Anlage wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von ... I 100 2 Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10 ) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses a) zum Erwerb ...
V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183