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Änderung § 12 FlugfunkV vom 01.05.2012

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§ 12 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
§ 12 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung


(Text alte Fassung)

(1) Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, 2203), sowie nach den anderen in § 20 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) genannten Bestimmungen der JAR-FCL können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden. Hierbei entsprechen:

1. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder der Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II oder I für den Flugfunkdienst;

2. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer, wenn diese die Prüfungsinhalte nach § 8 Abs. 3 beinhaltet, der Prüfung zum Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II oder I für den Flugfunkdienst und

3. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung der Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst.

(2) Die Erteilung des Flugfunkzeugnisses erfolgt durch die Bundesnetzagentur. Es wird von der zuständigen Außenstelle der Bundesnetzagentur ausgehändigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt wird. Diese Berechtigung wird durch Eintrag im Luftfahrerschein unter Angabe der Art des Flugfunkzeugnisses nach § 2 Abs. 1 erteilt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Prüfungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die in der Anlage 1 aufgeführten Prüfungsinhalte des praktischen Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden sind. 2 Hierbei entspricht:

1. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Luftschiffführer oder Bordwarte auf Hubschraubern in der Bundespolizei und bei den Polizeien der Länder der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I;

2. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für Segelflugzeugführer oder Freiballonführer der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder BZF I und

3. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis zum Verkehrsflugzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung der Prüfung zum Erwerb des AZF.

(2) 1 Das Flugfunkzeugnis wird durch die Bundesnetzagentur ausgestellt und dem Bewerber ausgehändigt. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann festlegen, dass die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes von den zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder erteilt und im Luftfahrerschein eingetragen wird.