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§ 8 - Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)

Artikel 1 V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 181
Geltung ab 11.10.2008; FNA: 9510-1-29 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 8 Zuständigkeiten



Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und führt diese aus, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

 
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Zitierungen von § 8 SchAusrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchAusrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchAusrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SchAusrV Begriffsbestimmungen (vom 16.03.2017)
... der Schiffssicherheitsverordnung; 17. zuständige Behörde: die in § 8 genannte Behörde. Im Falle des Satzes 1 Nr. 10 steht die Einfuhr in den ...