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§ 9 - Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)

Artikel 1 V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 181
Geltung ab 11.10.2008; FNA: 9510-1-29 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 9 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 die Konformitätsbewertung nicht verweigert oder nicht zurückzieht,

2.
entgegen § 5 Abs. 1 die Konformität einer Ausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig nachweist,

3.
entgegen § 5 Abs. 3 eine Ausrüstung nicht kennzeichnet oder

4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.

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Zitierungen von § 9 SchAusrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SchAusrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchAusrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung der Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt
V. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 181
Artikel 3 SchAusrVEV Änderung der Schiffsausrüstungsverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 die folgende Angabe eingefügt: „§ 10 Außerkrafttreten". ... eingefügt: „§ 10 Außerkrafttreten". 2. Nach § 9 wird der folgende § 10 eingefügt: „§ 10 Außerkrafttreten ...