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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2026 aufgehoben
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Abschnitt 3 - Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV)
Artikel 1 V. v. 01.10.2008 BGBl. I S. 1913 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 181
Geltung ab 11.10.2008; FNA: 9510-1-29 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 11.10.2008; FNA: 9510-1-29 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 8 Zuständigkeiten
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung und führt diese aus, soweit nichts Anderes bestimmt ist.
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 die Konformitätsbewertung nicht verweigert oder nicht zurückzieht,
- 2.
- entgegen § 5 Abs. 1 die Konformität einer Ausrüstung nicht oder nicht rechtzeitig nachweist,
- 3.
- entgegen § 5 Abs. 3 eine Ausrüstung nicht kennzeichnet oder
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.
§ 10 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Ablösung der Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung der Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt V. v. 18. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 181 m.W.v. 1. Juli 2026
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