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Synopse aller Änderungen des StFG am 29.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2023 durch Artikel 1 des HFinG 2023 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Finanzmarktstabilisierung
    Teil 1 Finanzmarktstabilisierungsfonds
       § 1 Errichtung des Fonds
       § 2 Zweck des Fonds
       § 3 Stellung im Rechtsverkehr
    Teil 2 Institutioneller Rahmen
       § 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Trägerschaft der Finanzagentur; Organisation und Aufgaben; Verordnungsermächtigung
       § 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank
       § 3c Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses
       § 3d Deckung der Kosten
       § 3e Kostenerstattungen
       § 3f Verordnungsermächtigung
    Teil 3 Stabilisierungsmaßnahmen
       § 4 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung
       § 5 Vermögenstrennung, Bundeshaftung
       § 5a Anteilserwerb
       § 6 Garantieermächtigung; Verordnungsermächtigung
       § 6a Garantien an Zweckgesellschaften
       § 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags
       § 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich
       § 6d (aufgehoben)
       § 7 Rekapitalisierung
       § 8 Risikoübernahme; Verordnungsermächtigung
       § 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten
       § 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten
       § 9 Kreditermächtigung
       § 10 Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
       § 10a Parlamentarische Kontrolle
       § 11 Haushalts- und Vermögensrechnung und parlamentarische Unterrichtung
       § 12 Verwaltungskosten
       § 13 Befristung und Länderbeteiligung
    Teil 4 Besteuerung
       § 14 Steuern
       § 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a
       § 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a
       § 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt
       § 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten
Abschnitt 2 Wirtschaftsstabilisierung
    Teil 1 Wirtschaftsstabilisierungsfonds
       § 15 Errichtung des Fonds
       § 16 Zweck des Fonds
       § 17 Stellung im Rechtsverkehr
       § 18 Institutioneller Rahmen; Verordnungsermächtigung
       § 19 Kostendeckung und Kostenerstattung; Verordnungsermächtigung
    Teil 2 Stabilisierungsmaßnahmen
       § 20 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
       § 21 Gewährleistungsermächtigung; Verordnungsermächtigung
       § 22 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung
       § 23 Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau
       § 24 Kreditermächtigung
       § 25 Voraussetzungen und Bedingungen für Stabilisierungsmaßnahmen; Verordnungsermächtigung
       § 26 Befristung; Verordnungsermächtigung
    Teil 3 Abfederung der Folgen der Energiekrise
       § 26a Maßnahmen; Verordnungsermächtigung
       § 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a
       § 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
       § 26d Rechnungslegung
       § 26e Berichtspflichten; Parlamentarische Kontrolle
       § 26f Verwaltungskosten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 26g Befristung
(Text neue Fassung)

       § 26g Befristung; Verordnungsermächtigung
    Teil 4 Besteuerung
       § 27 Steuern
       § 28 Anwendungsvorschrift für § 27
Abschnitt 3 Allgemeine Regelungen
    Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften
       § 29 Sofortige Vollziehbarkeit
       § 30 Rechtsweg
       § 31 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 16 Zweck des Fonds


(1) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient der Stabilisierung von Unternehmen der Realwirtschaft durch Überwindung von Liquiditätsengpässen und durch Schaffung der Rahmenbedingungen für eine Stärkung der Kapitalbasis von Unternehmen, deren Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt hätte.

(2) 1 Unternehmen der Realwirtschaft nach Absatz 1 (Unternehmen) sind Wirtschaftsunternehmen, die nicht Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach § 2 Absatz 1 Satz 2 sind und die in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:

1. eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,

2. mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie

3. mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

2 Der Unternehmensbegriff nach Satz 1 gilt für Abschnitt 2 Teil 1 und 2 dieses Gesetzes.

(3) Unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 3 gelten als Unternehmen der Realwirtschaft auch die in § 23 Absatz 2 genannten Unternehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient zudem der Abfederung der Folgen der Energiekrise, insbesondere von Preissteigerungen beim Bezug von Gas und Strom in Deutschland nach Maßgabe des § 26a Absatz 1.



(4) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds dient bis zum 31. Dezember 2023 zudem der Abfederung der Folgen der Energiekrise, insbesondere von Preissteigerungen beim Bezug von Gas und Strom in Deutschland nach Maßgabe des § 26a Absatz 1.

(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist ein Sondervermögen im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes.

(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist der zuständige Ansprechpartner für die Unternehmen der Realwirtschaft.



(heute geltende Fassung) 

§ 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2022 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 200 Milliarden Euro aufzunehmen. 2 Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für das Jahr 2022 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. 3 Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird über Absatz 1 hinaus ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Jahr 2022 und in den folgenden Jahren Kredite in Höhe der jeweils zur Tilgung fällig werdenden Beträge aufzunehmen.



(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2022 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 200 Milliarden Euro aufzunehmen. 2 Die mit der Kreditermächtigung nach Satz 1 aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden. 3 Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für das Jahr 2022 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. 4 Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird über Absatz 1 und Absatz 6 hinaus ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Jahr 2022 und im Jahr 2023 Kredite in Höhe der jeweils zur Tilgung fällig werdenden Beträge aufzunehmen.

(3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann zur Finanzierung der Aufgaben für Maßnahmen nach § 26a eine Rücklage bilden. 2 Den Rücklagen sind bis zum Abschluss des Haushaltsjahres 2022 die bis zu diesem Zeitpunkt nicht benötigten Mittel aus der Kreditaufnahme nach Absatz 1 Satz 1 und in den Folgejahren jeweils bis zum Abschluss des Haushaltsjahres alle nicht verausgabten Mittel zuzuführen. 3 Darüber hinaus fließen sämtliche Einnahmen und Rückflüsse aus den Maßnahmen nach § 26a Absatz 1, einschließlich Zinsen, Tilgungen und aus der Auflösung von Beteiligungen, dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu. 4 Die Mittel stehen in den Folgejahren zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a einschließlich der Finanzierungskosten zur Verfügung.



(4) (aufgehoben)

(5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann überschüssige Liquidität auch in Forderungen an den Bund anlegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2023 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 43,2 Milliarden Euro aufzunehmen. 2 Die mit der Kreditermächtigung nach Satz 1 aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2023 verwendet werden. 3 Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für das Jahr 2023 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. 4 Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen.

(heute geltende Fassung) 

§ 26c Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. 2 Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3 Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. 4 Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. 5 Er wird ab dem Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.



1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. 2 Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. 3 Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2022 ergibt sich aus der Anlage. 4 Ab dem Wirtschaftsjahr 2023 wird der Wirtschaftsplan dem Haushaltsgesetz als Anlage beigefügt. 5 Er wird für das Jahr 2023 zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26g Befristung




§ 26g Befristung; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 möglich.



(1) Maßnahmen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 möglich.

(2) 1 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird im Hinblick auf den mit diesem Gesetz in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teil zur Abfederung der Folgen der Energiekrise mit Ablauf des Jahres 2023 aufgelöst. 2 Der Bund tritt insoweit in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. 3 Die Verbindlichkeiten und das Vermögen dieses Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds gehen auf den Bund über.

(3) 1 Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen. 2 Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. 3 Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend.