§ 12 - Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)

V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 12 Zuständige Behörde


§ 12 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Zuständig sind

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an

a)
die obersten Bundesbehörden,

b)
die Bundesoberbehörden;

2.
die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden für die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an

a)
die obersten Landesbehörden,

b)
die Oberfinanzdirektionen;

3.
die höheren Verwaltungsbehörden für

a)
die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an alle nicht unter den Nummern 1 und 2 genannten Stellen,

b)
Entscheidungen nach § 2 Abs. 8;

Länder ohne höhere Verwaltungsbehörden können in eigener Zuständigkeit entscheiden;

4.
die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe für Entscheidungen nach § 6;

5.
die Gemeinden für die Erteilung von Bezugscheinen an natürliche Personen gemäß § 9 Abs. 1 sowie ggf. die Ausgabe des Zuteilungsnachweises nach § 10.

(2) Sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so sind diese von der nächsthöheren Behörde wahrzunehmen.

(3) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder die Zuständigkeit von Behörden abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung zu regeln und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe dieser Verordnung wahrzunehmen haben.


Text in der Fassung des Artikels 266 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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Frühere Fassungen von § 12 WiSiV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 266 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 379 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 12 WiSiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WiSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 WiSiV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... der Kreisstufe. Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 12 Abs. 2 ...
§ 14 WiSiV Inkrafttreten und Anwendbarkeit (vom 08.09.2015)
... für Wirtschaft und Energie durch Verordnung bestimmt. (3) § 12 Abs. 3 ist mit dem Inkrafttreten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 379 9. ZustAnpV Wirtschaftssicherstellungsverordnung
... folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Satz 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 266 10. ZustAnpV Änderung der Wirtschaftssicherstellungsverordnung
...  „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 3. In § 10 Satz 2, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und § 14 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und ...


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