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Fünfter Abschnitt - Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)

V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Fünfter Abschnitt Zuständigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 12 Zuständige Behörde



(1) Zuständig sind

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an

a)
die obersten Bundesbehörden,

b)
die Bundesoberbehörden;

2.
die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden für die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an

a)
die obersten Landesbehörden,

b)
die Oberfinanzdirektionen;

3.
die höheren Verwaltungsbehörden für

a)
die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an alle nicht unter den Nummern 1 und 2 genannten Stellen,

b)
Entscheidungen nach § 2 Abs. 8;

Länder ohne höhere Verwaltungsbehörden können in eigener Zuständigkeit entscheiden;

4.
die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe für Entscheidungen nach § 6;

5.
die Gemeinden für die Erteilung von Bezugscheinen an natürliche Personen gemäß § 9 Abs. 1 sowie ggf. die Ausgabe des Zuteilungsnachweises nach § 10.

(2) Sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so sind diese von der nächsthöheren Behörde wahrzunehmen.

(3) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder die Zuständigkeit von Behörden abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung zu regeln und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe dieser Verordnung wahrzunehmen haben.




§ 13 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten



(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Abs. 1 einen Vorrangvertrag nicht vor konkurrierenden anderen Verpflichtungen erfüllt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 8, § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt,

4.
entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder nicht rechtzeitig widerruft,

5.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Ware für andere Zwecke verarbeitet, sonst innerbetrieblich verwendet oder an Dritte liefert,

6.
entgegen § 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet oder entnimmt,

7.
entgegen § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt,

8.
entgegen § 9 Abs. 5 die dort genannte Art oder Menge einer Ware nicht, nicht richtig oder nicht vollständig liefert,

9.
entgegen § 9 Abs. 6 einen Bezugschein oder Kartenabschnitt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entwertet, nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

10.
entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die als Straftat nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 zu ahnden ist oder als Ordnungswidrigkeit nach § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 geahndet werden kann.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 die höhere Verwaltungsbehörde, in Ländern, in denen diese nicht besteht, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde,

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat,

3.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Behörde, die den Bezugschein erteilt hat,

4.
in den übrigen Fällen die Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.

Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 12 Abs. 2 zuständig.


§ 14 Inkrafttreten und Anwendbarkeit



(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die

1.
Vordringliche Warenbewirtschaftungs-Verordnung vom 6. August 1976 (BGBl. I S. 2099), geändert durch Artikel 327 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),

2.
Vordringliche Werkleistungs-Verordnung vom 6. August 1976 (BGBl. I S. 2098), geändert durch Artikel 326 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785).

3.
Allgemeine Werkleistungs-Verordnung vom 21. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1418), geändert durch Artikel 328 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), und die

4.
Versorgungskarten-Verordnung vom 6. August 1976 (BGBl. I S. 2094) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung darf mit Ausnahme des § 12 Abs. 3 gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn und soweit es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung bestimmt.

(3) § 12 Abs. 3 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.




Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.