Änderung § 9 BerHG vom 01.08.2021

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§ 9 BerHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 9 BerHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9


(Text neue Fassung)

§ 9 Kostenersatz durch den Gegner


vorherige Änderung

1 Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. 2 Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. 3 Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden.



1 Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. 2 Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. 3 Der Übergang kann nicht zum Nachteil der Rechtsuchenden geltend gemacht werden.

(heute geltende Fassung) 



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