Das
Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom
3. September 2007 (BGBl. I S. 2178), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
§ 99 Zahlungsverbot bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung".
- b)
- Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:
§ 148 Pflichtverletzung bei Verlust".
- 2.
- Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten."
- 3.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort Vorstandsmitglied" die Wörter oder im Fall des § 24 Abs. 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied" eingefügt.
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 4.
- § 99 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 99 Zahlungsverbot bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung".
- b)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- c)
- In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung (2)" gestrichen.
- 5.
- § 148 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter , Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit" gestrichen.
- b)
- In Nummer 1 wird die Angabe 1." gestrichen und das Wort oder" durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Nummer 2 wird aufgehoben.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449