Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.07.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 11 - Samenverordnung (SamEnV)

V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
| |

§ 11 Anforderungen beim Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit



Der Betreiber einer Embryo-Entnahmeeinheit hat sicherzustellen, dass

1.
die Einrichtungen für die Gewinnung, die Aufbereitung, die Lagerung und die Beförderung der Eizellen und Embryonen den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen,

2.
die Eizellen und Embryonen nach § 13 gekennzeichnet und so gelagert werden, dass Verwechselungen und Missbrauch ausgeschlossen sind,

3.
für die In-vitro-Befruchtung von Eizellen nur Samen verwendet wird, dessen Verwendung nach den Bestimmungen des Tierzuchtgesetzes zugelassen ist,

4.
die in § 14 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt werden,

5.
Tiere, die zur Gewinnung von Eizellen oder Embryonen vorgesehen sind, vor der Gewinnung von Eizellen oder Embryonen frei von melde- und anzeigepflichtigen Krankheiten sind, die durch Eizellen oder Embryonen übertragen werden können,

6.
Tiere, bei denen sich Anzeichen von melde- oder anzeigepflichtigen Krankheiten, die durch Eizellen und Embryonen übertragen werden können, zeigen oder bei denen aus anderen Gründen der Verdacht auf Ausbruch einer melde- oder anzeigepflichtigen Krankheit besteht, die durch Eizellen und Embryonen übertragen werden können, unverzüglich von der Gewinnung von Eizellen oder Embryonen ausgeschlossen werden sowie ihre Eizellen und Embryonen, mit Ausnahme derjenigen, die vor der letzten Untersuchung der Tiere mit negativem Befund gewonnen worden sind, unverzüglich untersucht, bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nicht verwendet und bei Nachweis der Krankheit unverzüglich vernichtet werden,

7.
Aufzeichnungen über Untersuchungen und Befunde zu Nummer 6 erstellt werden,

8.
der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierarzt oder die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes bezeichnete Tierärztin

a)
die Einhaltung der nach den Nummern 1 bis 4, 6 und 7 vorgeschriebenen Tätigkeiten überwacht und

b)
dabei festgestellte Mängel schriftlich aufzeichnet sowie unverzüglich deren Abstellung veranlasst oder dem Betreiber mitteilt.



 

Zitierungen von § 11 SamEnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SamEnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SamEnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SamEnV Ordnungswidrigkeiten
... eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 12. entgegen § 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Eizellen und Embryonen gekennzeichnet oder in der dort ... oder in der dort vorgeschriebenen Weise gelagert werden, 13. entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass Tiere frei von melde- oder anzeigepflichtigen Krankheiten sind, ... melde- oder anzeigepflichtigen Krankheiten sind, oder 14. einer Vorschrift des § 11 Nr. 6 über die Behandlung von Tieren und deren Eizellen und Embryonen zuwiderhandelt. ...
Anlage 3 SamEnV (zu § 10 und § 11 Nr. 1) Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit