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§ 13 - Samenverordnung (SamEnV)

V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 13 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen



(1) Bei Gewinnung durch eine Embryo-Entnahmeeinheit sind die nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen und Embryonen unmittelbar nach ihrer Gewinnung mindestens durch folgende Angaben auf den Behältnissen zu kennzeichnen:

1.
das Gewinnungsdatum,

2.
die Rasse und die Zuchtbuchnummer des weiblichen Spendertieres,

3.
bei mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem Gewinnungsvorgang die laufende Nummer und

4.
die Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit nach § 12.

Bei Embryonen sind zusätzlich die Rasse, die Namen und die Zuchtbuch- oder die Zuchtregisternummern der zur Befruchtung verwendeten Vatertiere auf den Behältnissen aufzuführen.

(2) Bei Eizellen und Embryonen von registrierten Zuchttieren sind bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 anstelle der Rasse jeweils die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes sowie eine Bezeichnung der Linie der Spendertiere und anstelle der Zuchtbuchnummer die Zuchtregisternummer zu verwenden.

(3) Die Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen, die in sonstigen Embryo-Entnahmeeinheiten gewonnen, gelagert oder abgegeben werden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung angegeben.



 

Zitierungen von § 13 SamEnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SamEnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SamEnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SamEnV Anforderungen beim Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit
... den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen, 2. die Eizellen und Embryonen nach § 13 gekennzeichnet und so gelagert werden, dass Verwechselungen und Missbrauch ausgeschlossen sind, ...
§ 14 SamEnV Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen
... enthalten: 1. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, 2. bei In-vitro befruchteten Embryonen auch das Datum der ... Konservierung und Konfektionierung, die Angaben, mit denen die Eizellen oder Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, die Anzahl und der genaue Aufbewahrungsort der gewonnenen Eizellen oder ... Datums der Vernichtung sowie die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, unverzüglich aufzuzeichnen. (2) Die nach § 17 Abs. 8 ... Datum der Abgabe, 2. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, und 3. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die ... des Empfangs, 2. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, und 3. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die ...
§ 15 SamEnV Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen
... abgegeben wurden, 2. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, 3. den Namen der Person, welche die Embryonen übertragen ...
§ 16 SamEnV Zugang zu Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
... insbesondere Häufigkeiten und Mittelwerte. (3) Wird Prüfsamen entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 2 Nr. 9 des Tierzuchtgesetzes nicht im Rahmen ...