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§ 12 - Samenverordnung (SamEnV)

V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 12 Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit



(1) Mit der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde einer Embryo-Entnahmeeinheit eine Nummer für die Kennzeichnung der von ihr gewonnenen Eizellen und Embryonen. Diese Kennzeichnungsnummer besteht aus den zwei Buchstaben der bestehenden Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von dem Buchstaben E und einem Buchstaben für die jeweilige Tierart sowie einer Folge von vier Ziffern. Als Buchstabe für die jeweilige Tierart ist für Rinder der Buchstabe R, für Schweine der Buchstabe S, für Equiden der Buchstabe E und für Schafe und Ziegen der Buchstabe Z zu vergeben.

(2) Die zuständige Behörde erteilt einer Embryo-Entnahmeeinheit, deren Erlaubnisse nach § 28 Abs. 3 des Tierzuchtgesetzes fortgelten, innerhalb von zwei Wochen nach dem 29. Oktober 2008 eine Kennzeichnungsnummer nach Absatz 1 Satz 2.



 

Zitierungen von § 12 SamEnV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 SamEnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SamEnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SamEnV Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
... laufende Nummer und 4. die Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit nach § 12. Bei Embryonen sind zusätzlich die Rasse, die Namen und die Zuchtbuch- oder die ...
§ 14 SamEnV Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen
... nach § 13 gekennzeichnet sind, und 3. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der ... nach § 13 gekennzeichnet sind, und 3. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der ...
§ 15 SamEnV Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen
... dabei mindestens folgende Angaben zu machen: 1. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der ...
§ 19 SamEnV Inkrafttreten
... 14 Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 5 und 12 am Tag nach der Verkündung in Kraft.  ...