(1) Bei Gewinnung durch eine Embryo-Entnahmeeinheit sind die nicht zur unmittelbaren Übertragung vorgesehenen Eizellen und Embryonen unmittelbar nach ihrer Gewinnung mindestens durch folgende Angaben auf den Behältnissen zu kennzeichnen:
- 1.
- das Gewinnungsdatum,
- 2.
- die Rasse und die Zuchtbuchnummer des weiblichen Spendertieres,
- 3.
- bei mehreren Eizellen oder Embryonen aus einem Gewinnungsvorgang die laufende Nummer und
- 4.
- die Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit nach § 12.
Bei Embryonen sind zusätzlich die Rasse, die Namen und die Zuchtbuch- oder die Zuchtregisternummern der zur Befruchtung verwendeten Vatertiere auf den Behältnissen aufzuführen.
(2) Bei Eizellen und Embryonen von registrierten Zuchttieren sind bei den Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 anstelle der Rasse jeweils die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses nach §
4 Abs. 1 Nr. 3 des
Tierzuchtgesetzes sowie eine Bezeichnung der Linie der Spendertiere und anstelle der Zuchtbuchnummer die Zuchtregisternummer zu verwenden.
(3) Die Angaben zur Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen, die in sonstigen Embryo-Entnahmeeinheiten gewonnen, gelagert oder abgegeben werden, stehen den Angaben nach Absatz 1 gleich. Anstelle des Gewinnungsdatums nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Entnahmedatum und anstelle der Kennzeichnungsnummer der herstellenden Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Veterinärkontrollnummer nach §
16 Satz 3 der
Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung angegeben.
§ 14 SamEnV Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen ... enthalten: 1. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, 2. bei In-vitro befruchteten Embryonen auch das Datum der ... Konservierung und Konfektionierung, die Angaben, mit denen die Eizellen oder Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, die Anzahl und der genaue Aufbewahrungsort der gewonnenen Eizellen oder ... Datums der Vernichtung sowie die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, unverzüglich aufzuzeichnen. (2) Die nach § 17 Abs. 8 ... Datum der Abgabe, 2. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, und 3. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die ... des Empfangs, 2. die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind, und 3. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die ...