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Abschnitt 4 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)

A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 51-1-13-8 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 4 Schlussbestimmungen

Artikel 9 Entlassungen nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes


Artikel 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Zuständigkeit der nächsten Disziplinarvorgesetzten nach § 61 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.




Artikel 10 (aufgehoben)


Artikel 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 11 ändert mWv. 1. Januar 2009 SoldErnAnO

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 18. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2495), geändert durch die Anordnung vom 3. September 2007 (BGBl. I S. 2263), aufgehoben.

(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden.

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