1Das Hafengeld wird durch das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erhoben.
2Die Abgabenschuld entsteht mit dem Einlaufen in das abgabenpflichtige Hafengebiet.
3Es ist auf volle zehn Eurocent aufzurunden und wird mit der Bekanntgabe der Abgabenrechnung an den Abgabenschuldner oder die Abgabenschuldnerin fällig, wenn nicht das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
4Das Hafengeld ist ab dem 15. Tag nach Fälligkeit nach den Vorschriften der §§
286,
288 und
247 des
Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728