Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 16 - Passverordnung (PassV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |

§ 16 Lichtbild



(1) Ein Lichtbild, das gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes gefertigt wird, muss aktuell sein und den Vorgaben der Technischen Richtlinie TR-03121 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

(2) 1Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen sowie ohne Uniformteile zeigen. 2Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. 3Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. 4Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann für einen Pass, der im Ausland bei der Passbehörde nach § 19 Absatz 2 des Passgesetzes beantragt wird, auch ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorgelegt werden, sofern die elektronische Fertigung durch Geräte der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist. 2In diesem Fall trägt die Passbehörde im Passregister als lichtbildaufnehmende Stelle nach § 21 Absatz 2 Nummer 16 des Passgesetzes „nicht verifizierbar" ein.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 16 PassV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.02.2026Artikel 1 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
aktuell vorher 01.05.2025Artikel 8 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuellvor 01.01.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 PassV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 PassV Lichtbilder für den Passersatz (vom 07.02.2026)
... Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. § 16 Absatz 2 gilt ...
Anlage 8 PassV (zu § 16 Absatz 2) Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes (vom 07.02.2026)
 
Zitat in folgenden Normen

2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung (2. FlGDV)
Artikel 2 V. v. 12.11.2008 BGBl. I S. 2186, 2189; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
§ 6 2. FlGDV Zulassungsantrag (vom 07.02.2026)
... 1. Name und Anschrift des Antragstellers, 2. zwei aktuelle Lichtbilder, die den in § 16 Absatz 2 der Passverordnung festgelegten Anforderungen entsprechen, 3. die Angabe, für welche Tierarten und im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
B. v. 02.06.2008 BGBl. I S. 992
Berichtigung EUAufhAsylRUGBer
... § 60 Abs. 1 Satz 1 wie folgt gefasst: „Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
...  „§ 60 Lichtbild (1) Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 2 PAuswVuaÄndV Änderung der Passverordnung
... Die Angabe zu § 2 wird aufgehoben. c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden die Angaben zu den §§ 2 bis 4. d) Nach der Angabe zu § 4 ... Die bisherigen Angaben zu den §§ 3 bis 5 werden die Angaben zu den §§ 2 bis 4 . d) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe zu § 5 eingefügt: ... 3 bis 5 werden die Angaben zu den §§ 2 bis 4. d) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe zu § 5 eingefügt: „§ 5 Ausgabe und Versand ... 3. § 2 wird aufgehoben. 4. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden die §§ 2 bis 4.  ... 2 wird aufgehoben. 4. Die bisherigen §§ 3 bis 5 werden die §§ 2 bis 4 . 5. Nach § 4 wird folgender ... §§ 2 bis 4. 5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Ausgabe und Versand des ... 6. In § 9 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „ § 4 " ersetzt. 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ...
Artikel 12 PAuswVuaÄndV Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 5 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung " durch die Wörter „§ 4 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung" ...

Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 1 PassAuswÄndV Änderung der Passverordnung
... von Daten § 15 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten § 16 Lichtbild § 17 Ausgabe und Versand des Passes Abschnitt 5 Befreiung ... 6. Der bisherige § 3 wird zu § 15. 7. Der bisherige § 4 wird zu § 16 und wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ... ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend." 13. Der bisherige § 10 wird zu § 22 und wird wie ... die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 20 Euro anzuheben." 21. Der bisherige § 16 wird gestrichen. 22. Der bisherige § 17 wird zu § 28. 23. Die ... In der Anlage 8 wird die Angabe „(zu § 4 Absatz 2)" durch die Angabe „(zu § 16 Absatz 2 )" ...
Artikel 7 PassAuswÄndV Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
... 2 wird die Angabe „§ 4 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung" durch die Angabe „ § 16 Absatz 2 der Passverordnung " ...