Auf Grund des §
4 Abs. 6 Satz 1 und des §
6a Abs. 3 Satz 1 des
Passgesetzes, von denen §
4 Abs. 6 Satz 1 durch Artikel
1 Nr. 3 Buchstabe c des Gesetzes vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist und §
6a Abs. 3 Satz 1 durch Artikel
1 Nr. 6 des Gesetzes vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Die
Passverordnung vom
19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2386) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 1 zu § 1 enthaltenen Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass (32 Seiten) ersetzt.
- 2.
- Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 1a zu § 1 enthaltenen Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Reisepass (48 Seiten) ersetzt.
- 3.
- Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 4 zu § 4 Abs. 1 enthaltenen Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Dienstpass ersetzt.
- 4.
- Vorsatz und Passkartenrückseite des in der Anlage 5 zu § 4 Abs. 2 enthaltenen Passmusters wird durch das im Anhang befindliche Passmuster: Diplomatenpass ersetzt.
In der
Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung vom
9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2312) wird in §
7 Abs. 1 die Angabe 2008" durch die Angabe 2009" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. November 2008.
Der Bundesrat hat zugestimmt.