Auf Grund des §
42 Abs. 2 Nr. 3 und 4 des
Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) und des §
288 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), der zuletzt durch Artikel
254 Nr. 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Die
Beschäftigungsverfahrensverordnung vom
22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), geändert durch Artikel
7 Abs. 5 des Gesetzes vom
19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
§ 3a Ausbildung und Beschäftigung von im Jugendalter eingereisten Ausländern
Keiner Zustimmung bedarf bei Ausländern, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung
- 1.
- wenn der Ausländer im Inland
- a)
- einen Schulabschluss an einer allgemein bildenden Schule erworben oder
- b)
- an einer einjährigen schulischen Berufsvorbereitung, einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder regelmäßig und unter angemessener Mitarbeit an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilgenommen hat,
- 2.
- in einer betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf."
- 2.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
§ 8 Familienangehörige von Fachkräften
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Familienangehörigen eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder nach den §§ 4, 5, 27, 28 und 31 Satz 1 Nr. 1 der Beschäftigungsverordnung eine Beschäftigung ausüben darf, erteilt werden."
- 3.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 1 werden das Wort oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort geduldet" die Wörter oder mit Aufenthaltsgestattung" eingefügt.
- b)
- Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
- 1.
- für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder
- 2.
- wenn sich die Ausländer seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Die Zustimmung nach Satz 1 Nr. 2 wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt."
Nach §
12a der
Arbeitsgenehmigungsverordnung vom
17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814; 2007 II S. 127) geändert worden ist, werden die folgenden §§ 12b und 12c eingefügt:
-
- § 12b Fachkräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und deren Familienangehörige
Die Arbeitserlaubnis-EU nach § 284 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird Fachkräften mit einem Hochschulabschluss oder einer vergleichbaren Qualifikation für eine der beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung sowie ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.
§ 12c Auszubildende aus den neuen EU-Mitgliedstaaten mit deutschem Schulabschluss
Keiner Arbeitsgenehmigung-EU bedürfen Staatsangehörige nach § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die im Ausland einen anerkannten deutschen Schulabschluss erworben haben, für eine qualifizierte betriebliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf."
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.