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Änderung § 26a StVG vom 18.08.2006

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§ 26a StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 26a StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
(Textabschnitt unverändert)

§ 26a Bußgeldkatalog


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24,

2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24a,

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1,

2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2,

3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25.

(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.