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Änderung § 23 StVG vom 01.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 StVG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. StVGuaÄndG am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie des StVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 23 StVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 23 StVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 23 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 23 Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. |
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