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Änderung § 23 StVG vom 01.07.2026

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§ 23 StVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung
§ 23 StVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 142
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 23 Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß


vorherige Änderung

 


(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.

(heute geltende Fassung)