(1)
1Das Kontrollverfahren im Sinne von Artikel 40 der
Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/625 sowie die Ausstellung des Zertifikates nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2018/848 werden von Kontrollstellen durchgeführt, die nach Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/625 zugelassen sind, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert.
2Allein die Aufgaben nach
- 1.
- Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848,
- 2.
- Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848,
- 3.
- Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Artikel 138 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie
- 4.
- Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 und Nummer 1.8.6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848
erfordern den Erlass eines Verwaltungsaktes und können von Kontrollstellen nur wahrgenommen werden, soweit sie hierfür von der nach Landesrecht zuständigen Behörde beliehen worden sind.
(1a) Für die Durchführung der Kontrollen und für die Ausstellung eines in einer auf Grund des
§ 6 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Zertifikats sind die nach Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen zuständig, soweit die Aufgabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordert.
(2)
1Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/848 als ökologische/biologische Erzeugnisse, die nicht Futtermittel sind, unverpackt direkt an Endverbraucher verkaufen, sind von der Einhaltung der Pflichten nach Artikel 35 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2018/848 freigestellt, soweit sie die Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an Dritte vergeben.
2Zusätzlich dürfen die Verkäufe unverpackter ökologischer/biologischer Erzeugnisse eine Menge von bis zu 5.000 Kilogramm pro Jahr oder einen Jahresumsatz von 20.000 Euro nicht überschreiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 2 ÖLG Durchführung (vom 24.08.2023) ... Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf zugelassene Kontrollstellen als beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der ... 2017/625 zu übertragen, 2. die in Nummer 1 bezeichneten Stellen mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu beleihen, 3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Übertragung der Aufgaben ... 3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Übertragung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder der Beleihung mit den Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu regeln. ... der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder der Beleihung mit den Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu regeln. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz ...
§ 8 ÖLG Überwachung (vom 01.01.2024) ... innergemeinschaftlich verbringen oder in den Verkehr bringen, sowie Kontrollstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur ...
Artikel 1 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3176
Gesetz zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes und des Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219
Artikel 1 ÖLGuaÄndG Änderung des Öko-Landbaugesetzes ... Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 auf zugelassene Kontrollstellen als beauftragte Stellen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der ... zu übertragen, 2. die in Nummer 1 bezeichneten Stellen mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu beleihen, 3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Übertragung der ... 3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Übertragung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder der Beleihung mit den Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu regeln. Die ... der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder der Beleihung mit den Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 zu regeln. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch ... durch Rechtsverordnung durch Verwaltungsakt ausgeübt werden können." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ...